Felske Dienstleistungen GmbH
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Brandschutzverordnung ZH 137
2 Abluftanlagen

5.21.1 Abluftanlagen dürfen nur mit Fettfangfilter betrieben werden.
5.21.2 Fettfangfilter in Abluftanlagen sind entsprechend den betrieblichen            Anforderungen, mindestens jedoch alle 14 Tage, zu reinigen.
               Dies schließt ein, dass bei starkem Fettanfall auch eine tägliche Reinigung
               erforderlich sein kann.

5.21.3 Küchenabluftdecken sind regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, auf ihren            Verschmutzungsgrad zu prüfen und bei Bedarf zu reinigen. Dies gilt            insbesondere für den Deckenhohlraum.
5.21.4 Einrichtungen der Abluftanlage sind mindestens halbjährlich zu prüfen und bei            Bedarf zu reinigen.
                 Dies sind z.B. Abluftleitungen, Ventilatoren, Aggregatkammern.
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